Gesetzliche Grundlagen

Berufsrechtliche Grundlagen:

a) Schweigepflicht

Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis

Sie ist festgelegt im § 203 StGB und in der Berufsordnung. Die Schweigepflicht ist die Grundlage für ein vertrauensvolles Arzt- Patientenverhältnis. Keinerlei Informationen (medizinische Daten und persönliche Informationen) dürfen ohne Zustimmung weitergeleitet werden. Die Entbindung von der Schweigepflicht kann nur durch den Patienten erfolgen oder wenn eine konkludente (stillschweigende oder mutmaßliche) Einwilligung vorliegt. Am sichersten ist immer ein schriftlicher, von den Patienten unterschriebener Beleg.

b) Brechen der Schweigepflicht

Bei bereits begangenen Straftaten besteht keine gesetzliche Meldepflicht (auch nicht bei Minderjährigen). Auch für drohende Straftaten gibt es keine gesetzliche Meldepflicht. (Zwar wird § 138 StGB hin und wieder als ausreichend für die Meldung von drohendem Kindesmissbrauch angesehen. Er gilt aber nur für z.B. die Vorbereitung eines Angriffskrieges oder Mord. Bei Kindesmisshandlung /-missbrauch oder häuslicher Gewalt ist er nicht einschlägig.)

Das Brechen der Schweigepflicht ist möglich (nach § 34 StGB), wenn eine aktuelle, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben und Leib vorliegt und nach gründlicher Abwägung das Brechen der Schweigepflicht erforderlich, geeignet und angemessen ist und keine anderen Mittel zur Verfügung stehen um die Gefahr abzuwenden. Das Brechen der Schweigepflicht in diesem Zusammenhang sollte immer bei Vorliegen von Misshandlung und/oder sexuellem Missbrauch von Minderjährigen geprüft werden. Bei Erwachsenen sollte erst versucht werden, eine Entbindung von der Schweigepflicht zu erreichen oder das Opfer selbst zu einer Anzeige bewegen.

 

Opferbezogene Rechte

a) Sächsisches Polizeigesetz

http://www.polizeirecht-sachsen.de/

Die Polizei kann dem Täter in einer akuten Situation eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot aussprechen (d.h. Kontakt- und Näherungsverbot für 7 Tage). Mit Zustimmung des Opfers wird der Koordinierungs- und Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt (in Dresden: DIK) der Namen und die Telefonnummer des Opfers weiter geleitet. Die Koordinierungsstelle nimmt dann Kontakt zum Opfer auf und bietet Beratung und / oder Begleitung z.B. zum Amtsgericht an.

b) Gewaltschutzgesetz

http://www.gesetze-im-internet.de/gewschg/index.html

Das Gewaltschutzgesetz ist seit Januar 2002 in Kraft und enthält Maßnahmen zum Schutz vor Verletzung von Körper, Gesundheit und Freiheit oder vor der Drohung mit derartigen Verletzungen sowie Nachstellungen und Belästigungen (Stalking). Das Gericht kann anordnen, dass der Täter die Wohnung des Opfers nicht mehr betritt sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung nicht mehr aufhält, der Täter sich von Orten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält, fernhält (z.B. Arbeitsplatz), der Täter keinen Kontakt zum Opfer aufnimmt, der Täter nicht mit dem Opfer zusammentrifft. Der Täter kann der Wohnung verwiesen werden („wer schlägt, geht“). Dies gilt nicht nur für verheiratete Paare sondern auch für Unverheiratete (auch der Alleinmieter/ Eigentümer kann „seiner“ Wohnung verwiesen werden). Die Verweisung dauert in der Regel 6 Monate. Beantragt wird die Verweisung per Eilantrag beim Amtsgericht oder per Protokollerklärung bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes / Familiengerichtes. Hilfestellung dabei leistet die DIK (Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt). Das Opfer sollte sich von einem Rechtsanwalt zum Gericht begleiten lassen.

Gewaltschutzgesetz: http://www.familie.sachsen.de/7477.html